Das Bundeskabinett hat die Einführung einer Verpflichtung von Arbeitgebern zum Angebot beschlossen. Die Verordnung ist nun im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Sie tritt ab Dienstag, den 20. April 2021 in Kraft.
So werden in einer neuen Regelung alle Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Woche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus anzubieten.
Darüber hinaus sind bestimmten Beschäftigtengruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko zweimal pro Woche Testangebote zu unterbreiten.
Eine Pflicht der Beschäftigten zur Nutzung des Testangebotes gibt es nicht.
Für die Praxis von besonderer Bedeutung sind folgende Hinweise:
- Laut Verordnungsbegründung können von den Arbeitgebern „PCR-Tests, Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung (in- oder außerhalb der Arbeitsstätte) oder zur Selbstanwendung angeboten werden“. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass „das Angebot an die Beschäftigten zur Durchführung von Testungen durch Dritte die Beauftragung entsprechender Dienstleister miteinschließt“. Hierunter dürften auch die Nutzung von Teststrukturen Dritter, wie insbesondere kommunale oder private Testcenter, zu verstehen sein. Beide Möglichkeiten, den Beschäftigten Selbsttests/Laientests anbieten als auch Teststrukturen Dritter nutzen zu können, dürften für die kleinen und mittleren Betriebe des Handwerks von besonderer praktischer Bedeutung sein.
- Hinsichtlich der Frage, ob die Testungen innerhalb der vergütungspflichtigen Arbeitszeit der Beschäftigten durchzuführen sind, wird ausgeführt, dass diese Entscheidung im Rahmen betrieblicher Vereinbarungen zu treffen ist.
- Gemäß § 5 Abs. 3 der Verordnung sind „Nachweise über die Beschaffung von Tests nach Abs. 1 und Abs. 2 oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren“. Weitere Dokumentationspflichten sind nicht vorgesehen.