Die Regelungen für Rheinland-Pfalz sind in der 17. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (17. CoBeLVO) vom 5. März 2021 niedergelegt. Diese gilt ab dem 08.03.2021
- Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen befugt, ihre Tätigkeit auszuüben.
- Zulässig ist die Erbringung körpernaher Dienstleistungen aus medizinischen und hygienischen Gründen, wie insbesondere solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, Friseuren, bei der Fußpflege sowie der Podologie etc.
- Zulässig sind auch Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, wie z.B. in Nagelstudios oder Kosmetiksalons.
- Kann wegen der Art einer genannten Dienstleistung eine Maske nicht getragen werden, wie zum Beispiel bei bestimmten Kosmetikanwendungen oder der Bartrasur, ist für die Inanspruchnahme der Dienstleistung ein tagesaktueller COVID-19-Schnelltest, über den eine Bescheinigung ausgestellt ist, oder ein vor Ort vorgenommener Selbsttest der Kundin oder des Kunden mit negativem Ergebnis und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung. Das gilt nicht für Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden.
Für Verkaufsflächen gelten folgende Personenbeschränkungen:
a) mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche,
b) mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm bis 2.000 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und
c) mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 2.001 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche, auf der 800 qm übersteigenden Fläche bis zu einer Fläche von 2.000 qm höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 2.000 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 40 qm Verkaufs- oder Besucherfläche
Sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien, insbesondere in Wartesituationen,gilt die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist.
Die Maskenpflicht gilt auch im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung oder auf Parkplätzen.