Kassenaufrüstung mit einer Cloud-TSE bis zum 31.03.2021 – Praxishilfe für Betriebe für eine Antragstellung nach § 148 AO

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (sog. Kassengesetz) wurde der Einsatz einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zum Schutz der Kassenaufzeichnungen grundsätzlich ab dem 1. Januar 2020 eingeführt. Derzeit besteht allerdings in der Praxis ein Problem für die Unternehmen, die nicht auf eine hardwarebasierte Sicherung setzen, sondern sich für eine cloudbasierte TSE-Lösung entschieden haben. In den Fällen, in denen die von den Bundesländern veröffentlichten Nichtbeanstandungsregelungen zur Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer TSE in Anspruch genommen werden, muss eine cloudbasierte TSE bis spätestens zum 31. März 2021 implementiert und die Anforderungen an den Schutz der Anwenderumgebung umgesetzt werden. Vielfach wird es den Unternehmen nicht möglich sein, diese Vorgaben fristgerecht umzusetzen.  

Der Zentralverband es Handwerks (ZDH) hat daher mit Unterstützung der Anbieter von Cloud-TSEs die beigefügte Praxishilfe für die Betriebe erstellt, um diese bei einer Antragstellung nach § 148 AO auf eine weitergehende Erleichterung bei der Aufrüstung mit einer Cloud-TSE-Lösung bei dem zuständigen Finanzamt zu unterstützen. Die Ausarbeitung kann sowohl in den Fällen verwendet werden, in denen eine fristgerechte Implementierung einer Cloud-TSE nicht innerhalb der Frist möglich ist, als auch in Fällen, in denen lediglich eine Umsetzung der Anforderungen an die Anwenderumgebung nicht bis zum 31. März 2021 erfolgen kann.  

Die Praxishilfe gibt wertvolle Hinweise für eine Begründung des Antrags, jedoch muss ein solcher an den individuellen Einzelfall angepasst werden.

Die Betriebe sollten sich daher hierzu dringend zeitnah an ihren Steuerberater und an ihren Anbieter der jeweiligen Cloud-TSE bzw. an ihren Kassenfachhändler wenden.