Das Bundeministerium des Innern hat das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
sowie die jeweils die Fachaufsicht führende Ebene der Bauverwaltungen in den Ländern
im Hinblick auf Preisgleitklauseln, Vertragserfüllungsfristen und Vertragsstrafen im
Kontext der aktuellen Lieferengpässe und Stoffpreisänderungen bei öffentlichen Bau-
Vergaben informiert.
Im versandten Schreibens wird für öffentliche Bauaufträge auf die Anwendung von Preisgleitklauseln – auch
in laufenden Vergabeverfahren – sowie auf die Möglichkeit zur Verlängerung von Vertragsfristen
bei Nichtverfügbarkeit von Materialien hingewiesen.
Die Klarstellungen in diesem Schreiben sind in der aktuellen Situation für Handwerksbetriebe
bei öffentlichen Bauaufträgen von besonderer Bedeutung.
Im Einzelnen werden seitens des BMI die Sachverhalte für folgende drei Fallgestaltungen dargelegt:
• In neuen Vergabeverfahren sind Preisgleitklauseln – über den Stahlbereich hinaus – grundsätzlich für die Materialien zu prüfen, bei denen aktuell hohe Preissteigerungen zu konstatieren sind, dies abzulesen an den einschlägigen Preisindizes des Statistischen Bundesamts. Vertragsstrafen sind nur im Ausnahmefall zu vereinbaren.
• In laufenden Vergabeverfahren können Preisgleitklauseln wie auch Fristverlängerungen nachträglich in das Vertragswerk einbezogen werden.
• Nach Zuschlagserteilung und damit in laufenden Verträgen sind letztere grundsätzlich wie vereinbart zu erfüllen. Eine Anpassung kommt nur in besonders begründeten Fällen in Betracht. Eventuell kann eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ vorliegen, was allerdings an sehr hohe rechtliche Hürden gebunden ist. Sofern Baustoffe auch bei höheren Einkaufspreisen nicht beschaffbar sind, kann höhere Gewalt oder ein anderes, vom Auftragnehmer nicht abwendbares Ereignis vorliegen. In diesem Fall verlängern sich die Vertragsfristen.