Recht auf Homeoffice – vorübergehend bis 15. März

Wegen der aktuell hohen Corona-Infektionszahlen haben die Länderchefs und die Kanzlerin am 19. Januar 2021 nicht nur eine Verlängerung des Lockdowns beschlossen. Arbeitnehmer erhalten ab Mittwoch, den 27. Januar, ein Recht auf den Einsatz am häuslichen Schreibtisch, “wo dies möglich ist” und zunächst befristet bis zum 15. März 2021.

Der Bundesarbeitsminister hat für das Recht auf Homeoffice eine Rechtsverordnung erlassen, die sich auf arbeitsschutzrechtliche Normen stützt. Es bedurfte insoweit also keiner Umsetzung durch die Länder wie etwa im Bereich der Regelungen für Schulen. Der Bund kann daher auf diesem Gebiet bundeseinheitliche Regelungenschaffen.

Homeoffice “wo es möglich ist”

§ 2 Absatz 4 der Verordnung sieht ein Recht auf Homeoffice vor und lautet wie folgt: “Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.”

Dieses Recht auf Homeoffice kann auch durch die Aufsichtsbehörden geprüft werden und Unternehmen müssen darlegen können, welche zwingenden betrieblichen Gründe bestehen, weshalb ein Büroangestellter vor Ort sein muss.

Der Kabinettsbeschluss sieht im Wortlaut Folgendes – in Ergänzung der bereits bestehenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln – vor:


Maßnahmen zur Kontaktreduzierung im Betrieb
• Arbeitgeber haben ihren Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen (Homeoffice).
• Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.
• Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen. In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen
eingeteilt werden.

Verpflichtung zur Verfügungstellung medizinischer Masken
• Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen. Es wird spezifiziert, dass es sich hierbei um medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz), FFP2-Masken oder um in der Anlage zur Verordnung näher bezeichnete vergleichbare Atemschutzmasken handeln kann.