Kitas und Schulen sind derzeit geschlossen. Für erwerbstätige Personen, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, gibt es einen Entschädigungsanspruch. In das Infektionsschutzgesetz ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen, Kitas und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen aufgenommen worden. Die Vorschrift des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz gewährt erwerbstätigen Personen, die ihr Kind selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen müssen, aufgrund einer behördlichen Schließung oder eines Betretungsverbots der Betreuungseinrichtungen (z.B. Kita, Schule oder Einrichtung für Menschen mit Behinderungen) oder einer das Kind persönlich betreffenden Absonderung und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, einen Entschädigungsanspruch. Bei gemeinsamer Betreuung erhalten Eltern eine Entschädigung für bis zu zehn Wochen Verdienstausfall, bei alleiniger Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bis zu 20 Wochen.
Ein Kind ist dann betreuungsbedürftig, wenn es das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wenn es sich um ein Kind mit Behinderungen handelt, das auf Hilfe angewiesen ist.
Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls der betroffenen erwerbstätigen Person höchstens 2.016 Euro monatlich für einen vollen Monat.
Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt bei Arbeitnehmern für längstens sechs Wochen der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen. Es besteht für Arbeitgeber auch die Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen.
Weitere Informationen stehen unter www.ifsg-online.de sowie in diesem Infopapier des Bundesgesundheitsministeriums zur Verfügung.